Wegweisende Urteile zum Ärztebewertungsportal Jameda: ein Kommentar

Das Münchener Ärztebewertungsportal Jameda ist für viele Kollege Fluch und Segen zugleich. Einerseits schafft es ein gewisses Maß an Transparenz und gibt Patienten die Möglichkeit, sich vorab über Ärzte und deren Praxis zu informieren, wovon besonders gut geführte Praxen profitieren. Andererseits beklagen sich viele Ärzte über die stetige Kommerzialisierung des Portals und die Auswirkungen von negativen Bewertungen auf das Arzt-Patientenverhältnis.
Der Bundesgerichthof hat klagenden Ärzten diesbezüglich zuletzt zwei Mal Recht gegeben und die Praktiken von Jameda stark eingeschränkt.

Fortschreitende Kommerzialisierung nicht erwünscht
So klagte eine Kölner Dermatologin gegen die Nutzung Ihrer Daten durch Jameda. Wurde diese Nutzung vor rund drei Jahren vom BGH noch als rechtmäßig angesehen, ist der Spruchkammer nun die fortschreitende Kommerzialisierung des Portals ein Dorn im Auge. Die Klägerin wurde als nichtzahlende Ärztin auf Jameda gelistet. Auf ihrer Seite wurden jedoch ebenso zahlende Kollegen besonders hervorgehoben und empfohlen. Die Klägerin konnte erfolgreich die Löschung ihrer Daten durchsetzen. Jameda verzichtet auf dieses Feature seither, was anderen Ärzten die Möglichkeit nimmt, sich ebenfalls auf das Urteil zu beziehen.

Überprüfung der Bewertung nötig
In einem zweiten Fall hatte sich ein Zahnarzt über Jamedas Geschäftspraktiken beschwert. Er hatte eine Vielzahl von schlechten Bewertungen erhalten, die sich negativ auf seinen Praxisbetrieb auswirkten. Jameda berief sich dabei auf das Datenschutzrecht, das die Patienten schützt, die sich bei Jameda registrieren und eine Bewertung abgeben. Der Zahnarzt war der Meinung, die Autoren der Negativbewertungen hätten sich gar nicht behandeln lassen.

Der Bundesgerichtshof hat nun die Bewertungsportale dahingehend verpflichtet, dass diese genauer prüfen müssen, ob tatsächlich die Behandlungen, die sie auf ihrem Portal veröffentlichen, stattgefunden haben. Ferner geht der BGH davon aus, dass der Betrieb eines Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen mit sich bringt. Diese Verletzung wird sogar noch verstärkt, da die Bewertungen der einzelnen Patienten anonym abgegeben werden dürfen. Das Bewertungsportal muss nun die Informationen der Rezensenten an den Arzt weiterleiten, damit er auch überprüfen kann, ob eine Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Der Bundesgerichtshof hat damit die Prüfpflichten für alle Portalbetreiber erheblich erweitert. Diese müssen zukünftig viel genauer überprüfen und Nachweise einholen, ob überhaupt tatsächlich eine Behandlung stattgefunden hat.

Hilfe bei Widerspruch gegen Jameda?
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