Selbstbestimmungsrecht

Abwägung zwischen Therapiefreiheit und Selbstbestimmungsrecht – Die Bedeutung der Information über alternative Behandlungsoptionen

Der Grundsatz der Therapiefreiheit gestattet Ärzten, bei der Behandlung ihrer Patienten die Therapiemethode ihrer Wahl zu bestimmen. Parallel dazu verlangt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, dass dieser, soweit möglich, selbst darüber entscheiden kann, welche ärztliche Behandlung er durchlaufen möchte. Diese beiden Prinzipien, die Therapiefreiheit des Arztes und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, stehen im Konflikt, wenn es bei einer Behandlung mehrere Therapieoptionen gibt.

Gemäß § 630e Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in der Aufklärungspflicht auch darauf hinzuweisen, wenn verschiedene medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu signifikant unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Um den Patienten in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, ist der Arzt verpflichtet, vorhandene medizinische Alternativen zu benennen und zu erläutern. Die Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen besteht jedoch nur, wenn (1.) medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Auswahl stehen, die (2.) erheblich unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Heilungschancen haben. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Krankheit sowohl konservativ als auch operativ behandelt werden kann.

Umgekehrt ist eine Aufklärung über Alternativen entbehrlich, wenn die Behandlungsmethoden gleichwertig sind und die Risiken der alternativen Methoden nicht wesentlich voneinander abweichen. Ebenso bedarf es keiner Aufklärung über Alternativen, wenn die einzige in Betracht kommende Alternative eine unkonventionelle oder kontrovers diskutierte Methode ist, da nur über “übliche” Methoden aufgeklärt werden muss. In solchen Fällen hat der Patient ohnehin keine echte Wahlmöglichkeit, und eine Aufklärung über alle möglichen Alternativen kann unterbleiben.

Mangelnde oder fehlerhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen wird oft in Arzthaftungsverfahren kritisiert. Im November 2018 musste das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 08.11.2018, Az. 5 U 32/18) über einen Fall entscheiden, in dem die Frage aufkam, ob ein Patient bei einer Herzkatheteruntersuchung unzureichend über mögliche Alternativen aufgeklärt wurde.

Der Fall

In dem Fall hatte ein Patient eine Herzkatheteruntersuchung durchführen lassen. Nach der Untersuchung wurde die Punktionsstelle mit einem Angio-Seal-System verschlossen. Dieses System besteht aus einem kleinen Anker und einem Kollagenschwamm, die die Punktionsstelle von innen abdichten. Das System kann im Körper verbleiben und sich später auflösen.

Die Punktionsstelle konnte jedoch nicht vollständig mit dem Angio-Seal-System verschlossen werden. Daher wurde eine manuelle Kompression durchgeführt und ein Druckverband angelegt. Der Patient behauptete später, dass eine Kompression wegen der Gefahr einer Verschiebung des Angio-Seal-Systems nicht angemessen gewesen sei. Zudem kritisierte er eine unzureichende Aufklärung. Vor der Operation sei er nur über das Angio-Seal-System, nicht aber über andere Möglichkeiten informiert worden.

In erster Instanz vor dem Landgericht Köln wurde die Klage abgewiesen, und auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Das OLG bestätigte die vorherige Entscheidung und wies die Berufung ab. Es wurde kein Behandlungsfehler festgestellt. Die Ärzte handelten angesichts der gefäßchirurgischen Erklärungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht fehlerhaft, als sie nach dem Versagen des Angio-Seal-Systems eine Kompression durchführten und einen Druckverband anlegten.

Das OLG bestätigte auch, dass keine Aufklärungsfehler vorlagen, unter Berufung auf die Grundsätze der Alternativaufklärung. Die Verschlussmethode durch Kompression und Druckverband sei im Vergleich zur Verwendung des Angio-Seal-Systems keine alternative Behandlungsalternative, über die aufgeklärt werden müsste. Der Sachverständige erklärte, dass die Risiken der beiden Methoden nicht wesentlich unterschiedlich seien. Der Patient habe auch nicht substantiiert nachgewiesen, dass das Angio-Seal-System komplexere Komplikationen verursache.

Das OLG bestätigte zudem, dass der Patient selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (sog. hypothetische Einwilligung). Daher wurde davon ausgegangen, dass eine wirksame Einwilligung vorlag.

Fazit

Die Aufklärung des Patienten umfasst auch die Information über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Dies gilt jedoch nur für solche Alternativen, die (1) medizinisch gleichwertig sind und (2) signifikant unterschiedliche Belastungen, Risiken oder Heilungschancen aufweisen.

Der Fall vor dem OLG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Aufklärung im medizinischen Kontext. Ohne angemessene Aufklärung kann der Patient keine wirksame Einwilligung in den ärztlichen Eingriff geben. Dies ist besonders relevant in Haftungsprozessen, in denen der Arzt beweisen muss, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt ist.

Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt es sich, für das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten einen standardisierten Aufklärungsbogen zu verwenden. Dies dient als Leitfaden für das Gespräch und erleichtert dem Arzt das Erörtern der relevanten Inhalte. Ein solcher Bogen kann zudem im Fall von Haftungsprozessen als Nachweis dienen, dass alle aufklärungspflichtigen Inhalte besprochen wurden.

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