In der heutigen medizinischen Praxis stellen Off-Label-Use Verstöße gegen Arzneimittel-Richtlinien einen Großteil aller Prüfungsanlässe dar. Besonders Off-Label-Use-Prüfungen haben zugenommen, da ein automatisierter Abgleich zwischen der Pharmazentralnummer (PZN) und den dokumentierten Behandlungsdiagnosen erfolgt. Oft handelt es sich dabei um unbeabsichtigte Fehler. Eine fehlende gesicherte Diagnose wird von den Krankenkassen als Off-Label-Use gewertet. Insbesondere bei den Verordnungseinschränkungen der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie sind genaue kodierte Diagnosen erforderlich. Zum Beispiel ist bei lipidsenkenden Therapien die Erstattungsfähigkeit nur bei korrekter Dokumentation gewährleistet.
Unsere Empfehlung: Sorgfalt bei der Dokumentation
Wenn die Krankenkasse eine Prüfung beantragt, legen Sie die Patientenakte vor. Differenziert beschriebene Indikation und Morbidität können trotz fehlender kodierter Diagnose eine Prüfung ohne Maßnahme beenden. Achten Sie insbesondere bei Verordnungen nach stationären Aufenthalten auf Indikation, Dosierung und Dauer der Therapie. Die Verantwortung zur wirtschaftlichen Verordnung liegt bei Ihnen, nicht beim Krankenhaus.
Häufige Prüfanlässe und wie Sie sie vermeiden
– Verordnungen während eines stationären Aufenthalts: Stellen Sie sicher, dass keine Rezepte für Patienten ausgestellt werden, die aktuell im Krankenhaus sind. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass bei Unklarheiten Rücksprache gehalten werden muss.
– Verordnungen für Verstorbene oder nicht Leistungsberechtigte: Achten Sie darauf, dass alle Verordnungen persönlich unterschrieben und geprüft werden.
– Blankorezepte: Vermeiden Sie es, Blankorezepte zu unterschreiben. Jede Verordnung muss eine gesicherte Behandlungsdiagnose enthalten, die mit der Indikation des verordneten Arzneimittels übereinstimmt.
Effektive Off-Label-Use Regressprävention auf einen Blick
1. Keine Blankorezepte: Unterschreiben Sie keine Blankorezepte.
2. Gesicherte Behandlungsdiagnosen: Stellen Sie sicher, dass jede Verordnung eine gesicherte Diagnose enthält.
3. Praxisverwaltungssystem nutzen: Nutzen Sie die Hinweise und Einstellungen Ihrer Verordnungssoftware zur Anzeige von Verordnungsausschlüssen.
4. Vertretungsfälle genau prüfen: Bei Verordnungen im Vertretungsfall genau die Indikation und Menge prüfen.
5. Verordnungen für Angehörige: Keine Verordnungen ausstellen, wenn der Patient stationär behandelt wird.
6. Sprechstundenbedarf: Prüfen Sie den Bezugsweg von Sprechstundenbedarf.
7. Wirtschaftlichkeit beachten: Verordnen Sie keine unwirtschaftlichen Mengen.
Fazit für die Praxis
Einzelfallprüfungen haben zugenommen. Mit sorgfältiger Dokumentation und Nutzung der vorhandenen Informationen können viele Prüfungen vermieden werden. Sorgen Sie für klare Abläufe und schulen Sie Ihr Praxispersonal regelmäßig, um häufige Fehler zu vermeiden.
Guten Tag,
kann eine Krankenkasse einen Regress durchsetzen wenn das absolut identische Medikament von der Pharmafirma unter zwei verschiedenen Handelsnamen (Azulfidine und Azulfidine RA ) zum gleichen Preis vertrieben wird und bei dem verordneten Präparat die Indikation nicht im Beipackzettel steht? In dem Beipackzettel des Präparats mit dem anderen Handelsnamen steht die entsprechende Indikation. Es ist der Krankenkasse ja kein Schaden entstanden.
M.f. G
Sehr geehrter Herr Dr. Idzko,
bitte senden Sie uns Ihre Anfrage gern an die Mailadresse info@therapiefreiheit.org damit wir diese von unseren Rechtsexperten prüfen lassen können. Wir versuchen Ihnen stehts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Beste Grüße,
Ihr Therapiefreiheitsteam